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Gefahren im Digitaldruck: Der Unternehmer haftet

Wer haftet, wenn in einem Digitaldruck-Betrieb ein Mitarbeiter, beispielsweise durch einen ungenügend gesicherten Druckkopf, verletzt wird? Leider der Unternehmer und nicht der Maschinenhersteller. Aus diesem Grund klärte Hans-Arnold Büscher von der Berufsgenossenschaft Energie, Textil, Elektro, Medienerzeugnisse (BG ETEM) beim Branchentreffen XXL (Digicom) über die Gefahren im digitalen Großformat-Druck auf.

Im Negativfall können Berufsgenossenschaften lästig wie Pickel sein, im positiven jedoch bewahren sie den Unternehmer vor Gefahren, für die er letztlich haftet. Hans-Arnold Büscher, sympathisch durch einen hessischen Dialekt, sieht sich auch nicht als der Strafende, der den Unternehmen das Geld-verdienen verleidet, sondern als fachkundiger Helfer, der auf Gefahren aufmerksam macht und damit die Unfall- und Haftungsrisiken des Unternehmers minimiert. Dieses Prinzip, das die bis ins neunzehnte Jahrhundert zurückreichenden Berufsgenossenschaften verfolgen, macht sie zum Partner und nicht zum Polizisten. Allerdings zu einem Partner, der auch Unbequemes ausspricht und dessen Rat teure Nachrüstungen verursachen kann.

Maschinen nicht nach Vorschrift

Bedauerlich sei es beispielsweise, dass oft schon bei einem Messerundgang sichtbar sei, wie wenig sich einige Hersteller um eine Gefahrenvermeidung, insbesondere durch Abschirmung der schnell laufenden Druckköpfe, bemühen. Büscher zeigte in seinem Vortrag Fotos, die allesamt in den vergangenen Jahren bei Fachmessen entstanden, und auf denen deutlich erkennbar war, dass die geringste Unachtsamkeit zu einer Kollision, beispielsweise mit einem Druckkopf, führen kann. So berichtete er von einem Unfall auf einem Messestand der Fespa 2009 in Berlin, bei dem die Hand einer Person durch einen Druckkopf  schwer verletzt wurde. Büscher verwies darauf, dass ein derart ungeschützt laufender Druckkopf keinesfalls der Maschinenrichtlinie der Europäischen Union entspreche. Was aber könne er als Fachmann tun? Leider ist die Berufsgenossenschaft nicht befugt, beispielsweise einen solchen Drucker vom Stand entfernen zu lassen. Empfehlenswert sei es jedoch für Druckdienstleister, bei der Berufsgenossenschaft anzufragen, ob das in Frage kommende Gerät unter sicherheitstechnischen Gesichtspunkten unbedenklich sei. In diesem Zusammenhang verwies Büscher auf die Umsetzung der Sicherheitsvorschriften bei mittlerweile einigen Herstellern und die zum Teil bestehende Kooperationsbereitschaft bei einem anderen Hersteller, der bei einem Rollendrucker eine aufwendige Nachrüstung entwickelt hat, die bei Annäherung an den Druckkopf diesen automatisch stoppt.

Betriebsanleitung in deutscher Sprache nötig

Büscher verwies auch darauf, dass eine Betriebsanleitung in deutscher Sprache vorgeschrieben sei, ebenso eine technische Dokumentation. Die Übereinstimmung mit den Anforderungen der Europäischen Maschinenrichtlinie muss durch ein CE-Zeichen dokumentiert werden. Büscher: »Das CE-Zeichen ist jedoch eine reine Herstellererklärung und keine Prüfung durch ein anerkanntes Institut.«  Welchen Unsinn die Hersteller durch »angebliche« Prüfetiketten auf ihrer Hardware kommunizieren, wurde durch ein Foto auf einem Großformat-Drucker eines chinesischen Druckerherstellers deutlich: »Für Home or Office Use« war dort zu lesen. Der Grund dafür war, dass er die nicht ganz so strengen Normen für Büromaschinen anwenden wollte.

Als Dauerärgernis erweist sich laut Büscher auch die ungenügende Transparenz bei der Kennzeichnung von Gefahrstoffen wie lösemittelhaltigen Tinten. Die Kennzeichnung nach der Gefahrstoffverordnung muss hierzulande auf Deutsch erfolgen, ebenso die entsprechenden Sicherheitsratschläge. Gleiches gilt für das Sicherheitsdatenblatt und die Hinweise auf die sichere Verwendung (Anforderung aus REACH). In diesem Zusammenhang warnte Büscher vor dem Eigenimport von Tinten. Wer auf diesem Weg Geld sparen will, sollte sich vor Augen führen, dass er auch die Bereitstellung der deutschsprachigen Datenblätter zu verantworten hat. Ab einer bestimmten Einfuhrmenge muss er darüber hinaus die weitergehenden Anforderungen aus REACH erfüllen. Dass auch UV-Drucker ein hohes Gefährdungspotenzial für die Mitarbeiter darstellen, ist ebenfalls kein Geheimnis. Einerseits sind die Strahlungsgrenzwerte einzuhalten, was nur durch konsequente Abschirmung zu erreichen ist, und andererseits gilt es, das entstehende Ozon abzusaugen.

Büscher appellierte an die Zuhörer, nicht die Augen vor den Pflichten zu verschließen. Der Unternehmer müsse Gefahren selbst erkennen und beseitigen sowie eine Gefährdungsbeurteilung vornehmen! Unverzichtbar sei grundsätzlich:

  • Die Überprüfung von Arbeitsmitteln und Arbeitsstoffen vor der Arbeitsaufnahme;
  • Die Festlegung und Durchführung von Schutzmaßnahmen;
  • Die Unterweisung der Mitarbeiter.

Wenn Hans-Arnold Büscher Digitaldrucker besucht, dann versucht er, folgende Gefahrenquellen aufzuspüren und zu entschärfen: 

So entstehen mechanische Gefährdungen, beispielsweise durch:

  • Scher- und Quetschstellen an bewegten Druckköpfen bei großformatigen Druckern;
  • Einzugsstellen an offen liegenden Zahnriemenumlenkungen;
  • Manipulierte Schutzschalter;
  • Einzugsstellen an Auf- und Abwickeleinrichtungen.

Durch Emissionen verursachte Gefährdungen wie beispielsweise:

  • Unsachgemäßer Umgang mit Lösemitteln generell;
  • Einatmen von Lösemitteln beim Einsatz lösemittelhaltiger Tinten;
  • Hautkontakt mit lösemittelhaltiger Tinte oder Spülflüssigkeiten;
  • Brand- und Explosionsgefahr;
  • Erwärmung testbenzinhaltiger Tinte über den Flammpunkt hinaus;
  • Belastung durch UV-Strahlung und Ozon bei UV-trocknenden Tinten.

Hermann Will

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